Unsere Leistungen
Folgende Führerscheinklassen bilden wir aus
ZWEIRÄDRIGE KLEINKRAFTRÄDER (Moped, Mokick)
DREIRÄDRIGE KLEINKRAFTRÄDER / VIERRÄDRIGE LEICHTKRAFTFAHRZEUGE
- Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h;
bei elektrischer Antriebsmaschine Nenndauerleistung höchstens 4 kW;
bei Verbrennungsmotor Hubraum max. 50 cm³. - Krafträder bbH max. 45 km/h, die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor);
Elektromotor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 cm³ Hubraum. - Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h;
Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 cm³;
bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW;
bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW.d) - vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h;
Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 cm³;
bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW;
bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW;
Leermasse max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterien).
Mindestalter
16 (ab 15 innerhalb der BRD)
Ausbildung
Theorie und Praxis
Prüfung
Theorieprüfung und Praktische Prüfung
LEICHTKRAFTRÄDER bis 125 cm³
- Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 cm³, Motorleistung max. 11 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg.
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Leistung bis max. 15 kW.
Eingeschlossene Klasse: AM
Mindestalter
16
Ausbildung
Theorie und Praxis
Prüfung
Theorieprüfung und Praktische Prüfung
LEICHTKRAFTRÄDER bis 35kW
- berechtigt zum Fahren von zweirädrigen Krafträder mit bis zu 35 kW Motorleistung
- Beiwagen dürfen mitgeführt werden
Eingeschlossene Klasse: A1, AM
Mindestalter
18
Ausbildung
Theorie und Praxis
Prüfung
Theorieprüfung und Praktische Prüfung
KRAFTRÄDER /DREIRÄDRIGE KRAFTFAHRZEUGE
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h.
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Mindestalter:
Ohne Vorbesitz A2: 24 Jahre
Mit Vorbesitz A2 und 2 Jahre nach der Prüfung: mind. 20 Jahre
Eingeschlossene Klassen: A2, A1, AM
Mindestalter
Ohne Vorbesitz A2: 24 Jahre
Mit Vorbesitz A2 und 2 Jahre nach der Prüfung: mind. 20 Jahre
Ausbildung
Theorie und Praxis
Kraftwagen bis 3,5 t zG
Mitführen von Anhängern
Alle Anhänger bis 750 kg zG, bei Anhängern mit einer zG von mehr als 750 kg ist die zG der Kombination auf 3.500 kg begrenzt.
Eingeschlossene Klassen: AM, L
Mindestalter
18/17*
Ausbildung
Theorie und Praxis
Prüfung
Theorieprüfung und Praktische Prüfung
*17 Jahre
Im Rahmen des Begleiteten Fahrens kann die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren erworben werden. Ausführliche Informationen zu BF 17 finden Sie hier…
Kraftwagen der Klasse B
und Anhänger über 750 kg und bis 3.500 kg zG.
Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: –
Mindestalter
18/17*
Ausbildung
Praxis
Prüfung
Praktische Prüfung
*17 Jahre
Im Rahmen des Begleiteten Fahrens kann die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren erworben werden. Ausführliche Informationen zu BF 17 finden Sie hier…
Klasse L (nur Theorie nötig)
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von max. 40 km/h,
auch mit Anhänger, dann dürfen sie aber nur mit max. 25 km/h gefahren werden. - Selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
selbstfahrende Futtermischwagen,
Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von max. 25 km/h,
auch mit Anhänger.
Mindestalter
16
Ausbildung
Theorie
Prüfung
Theorieprüfung
Klasse T (nur bei eigenem Traktor)
- Zugmaschinen, mit einer bbH von max. 60 km/h,
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und
selbstfahrende Futtermischwagen,
mit einer bbH von max. 40 km/h,
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden.
Hinter diesen Fahrzeugen dürfen Anhänger geführt werden.